Donnerstag, 21 Nov 2024
 
 
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich
1.Nachstehende AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
2.Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1.Preisangaben verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.Alle Leistungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.
3.Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gefordert. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Kalendertagen oder Zugang einer Mahnung nach Leistung zahlt.
4.Der Lieferant ist berechtigt, sämtliche aus der Geschäftsverbindung obliegende Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, so lange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
5.Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner zur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§3 Lieferungen/Leistungen
1.Lieferungen erfolgen ab Sitz des Lieferanten, d.h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
Dienstleistungen an Software sowie Fahrtkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, kostenpflichtig. Bei entsprechender Vereinbarung wird auf Kosten des Vertragspartners eine Transportversicherung abgeschlossen.
2.Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörung werden hierdurch nicht berührt.
3.Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. bei sofortigem Vertragsabschluss aus der jeweiligen Vertragsurkunde. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Terminen jeweils um „Circa. Fristen". Die endgültigen Termine werden mit angemessener Frist angekündigt.
4.Alle Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Lieferant ist bei unverschuldeter nicht rechtzeitiger Selbstlieferung und bei sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Hindernissen wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverboten, Energie- und Rohstoffmangel sowie behördlichen Maßnahmen berechtigt, die Lieferung oder Leistung - ohne dass Verzug eintritt - angemessen hinauszuschieben.
5.Ist der Lieferant verpflichtet, vorzuleisten, kann die Leistung, ohne dass Verzug eintritt, verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
6.Bei einer vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung und deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
7.Bei Installation von Fremdsoftware im Auftrag des Vertragspartners gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers und werden vom Vertragspartner in vollem Umfang akzeptiert.

§4 Gewährleistung
1.Offen erkennbare Mängel sind zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte unverzüglich nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte und innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf den unsachgemäßen Betrieb, insbesondere der Verwendung von nicht vom Lieferanten zum Einsatz freigegebener Materialien oder Ersatzteile, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung der Hard- oder Software beruht.
3.Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Leistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme.
Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, kann der Vertragspartner die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Beseitigung fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.Ersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Mangels richten sich nach der nachfolgenden Regelungen.
5.Dienstleistungen an Software unterliegen nicht etwaigen Gewährleistungsansprüchen.

§5 Haftung
1.Eine Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nur, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursache worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Im übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
2.Haftet der Lieferant gemäß Ziffer 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehung der Lieferant bei Vertragsabschluss aufgrund des ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstandes typischerweise rechnen musste.
3.Der Lieferant haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
Es werden keinerlei Haftungen bei eventuellem Datenverlust durch Arbeiten an Datenträgern (Massenspeichern) übernommen. Der Vertragspartner hat für eine Datensicherung eigenständig Sorge zu tragen.
4.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht.

§6 Rücktritt des Vertragspartners
1.Im Falle einer von dem Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung - gleich welcher Art - ist der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant den zum Rücktritt berechtigten Umstand nicht zu vertreten hat.
2.Betrifft die von dem Lieferanten zu vertretende Pflichtverletzung eine Teilleistung, kann der Vertragspartner in den Fällen des Verzugs, der Schlechtleistung und der Unmöglichkeit vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn die übrige Leistung für ihn nicht von Interesse ist. Bei einer zu vertretenden Schlechtleistung kommt ein Rücktritt nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung, insbesondere ein Mangel, unerheblich ist.
3.Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Verzug, die Schlechtleistung oder die Unmöglichkeit überwiegend verantwortlich ist und in den Fällen einer Verletzung einer Nebenpflicht darauf beschränkt, dass dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
4.Das Recht des Vertragspartners, im Falle der beiderseits nicht zu vertretenden teilweisen Unmöglichkeit nach Maßgabe der Ziffer 2 Satz 1 zurückzutreten, bleibt unberührt.

§7 Vergütung besonderer Leistungen
Besondere Leistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Anfahrten werden gesondert gemäß der Anfahrtzonentarife berechnet.
Angefangene Viertelstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Vom Lieferanten nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Spesen werden nach Aufwand berechnet. Soweit Schulungen durchgeführt werden, sind die Teilnehmer der Schulungen durch den Vertragspartner eigenständig zu versichern.

§8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsverbindungen ist Oberhausen. Das beiderseitige Recht, den Vertragspartner beim jeweiligen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.